Statuten

Statuten des Vereins: Lochauer Faschinggremium

§ 1 Name, Sitz, Art und Zweck des Vereines

1) Der Verein führt den Namen: Lochauer Faschingsgremium

2) Der Verein hat seinen Sitz in Lochau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Österreich und Anrainerstaaten.

3) Der Verein ist nicht politisch tätig und nicht parteipolitisch gebunden. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

4) Der Zweck des Vereines ist:

a) Die Organisation und Durchführung des Faschings in Lochau

b) Die Durchführung von Faschingsveranstaltungen jeder Art und Förderung von Gruppen und Vereinen, die Faschingsveranstaltungen durchführen.

c) Erforschung alten Faschingsbrauchtums, besonders solche der engeren Heimat des Vereines und Pflege sowie Erneuerung alter Faschingsbräuche.

d) Verfassung und Herausgabe von Faschingszeitungen und Förderung der Mitarbeit an solchen.

e) Förderung des Fremdenverkehrs, insbesonders in der Heimatgemeinde des Vereins, durch Injizierung von Besuchen In- und ausländischer Karnevals- oder Faschingsvereinigungen, die Kontaktpflege mit solchen Vereinigungen.

f) Alle Tätigkeiten, die vorstehenden Vereinszieles mittelbar oder unmittelbar förderlich sind.

5) Der Verein kann auch einer übergeordneten Vereinigung, wie zum Beispiel dem „Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und Gilden“ (VVF) beitreten.

§ 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) Die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit aller aktiven Vereinsmitglieder.

2) Finanzielle Mittel, die aufgebracht werden:

a) durch einen Mitgliederbeitrag von allen Vereinsmitgliedern, dessen Höhe von der Generalversammlung festzusetzen ist.

b) durch freiwillige Spenden und Zuwendungen.

c) durch Erlöse aus Veranstaltungen

§ 3 Mitgliedschaft und deren Beendigung

1) Der Verein kann

a) ordentliche (aktive) Mitglieder

b) außerordentliche (passive) Mitglieder

c) Ehrenmitglieder (Senatoren) und

d) fördernde Mitglieder (Ehrensenatoren) haben.

zu a) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, materiell und ideell an der Erfüllung der Vereinsziele mitarbeiten und alle Ihre finanziellen Verpflichtungen voll erfüllt haben.

zu b) Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder die die Vereinstätigkeit ideell oder materiell fördern.

zu c) Ehrenmitglieder (Senatoren) sind Mitglieder, die sich durch Ihre Arbeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie können bei allen Veranstaltungen teilnehmen und haben als ordentliches Mitglied das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder können nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet werden.

zu d) Fördernde Mitglieder (Ehrensenatoren) sind Mitglieder, die im Verein nicht aktiv tätig sind, sich aber durch ihre Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

2) Erwerb der Mitgliedschaft

a) Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen sowie fördernden Mitglieder erfolgt durch das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

b) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden.

c) Die Ernennung von fördernden Mitgliedern (Ehrensenatoren) erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch das Präsidium.

3) Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

a) durch den Tod, bei juristischen Personen mit Beendigung der Rechtspersönlichkeit,

b) durch freiwilligen Austritt, wenn dieser schriftlich erklärt oder vor Zeugen dem Präsidenten mitgeteilt wird. Eine Austrittserklärung wird rechtswirksam, wenn diese beim Präsidenten eingetroffen ist.

c) durch Streichung. Diese kann vom Präsidenten vorgenommen werden, wenn das Mitglied nach mindestens dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Vereinspflichten, insbesonders der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, nicht nachgekommen ist.

d) durch Ausschluss. Dieser kann vom Präsidium verfügt werden, wenn ein Mitglied die Vereinspflichten gröblich verletzt oder dem Ansehen oder dem Bestand des Vereines schädlich ist. Ein Ausschluß muß von der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.

e) die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in lit. d genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

§ 4 Unterzünfte

1) Unterzünfte sind Vereine, die als Tochterverein oder Sektion, aufgrund der Statuten §1, Abs. 4, lit. b unterstützt werden.

2) Aufnahme von Unterzünften. Die Aufnahme von Unterzünften erfolgt durch das erweiterte Präsidium und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft erfolgt für das erste Vereinsjahr provisorisch. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Vertrag notwendig.

3) Rechte und Pflichten der Unterzünfte. Die Unterzünfte stehen in keinem direkten Abhängigkeitsverhältnis zum Mutterverein. Der Vereinszweck des Untervereins muß sich mit mindestens einem des Muttervereins decken. Die einzelnen Rechte und Pflichten sind in einem separaten Vertrag festzuhalten.

4) Die Auflösung des Vertragsverhältnisses muß in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines und an allen Versammlungen, sowie zur Beanspruchung von Vereinseinrichtungen.

2) Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, an der Erreichung der Vereinsziele nach besten Kräften und Möglichkeiten aktiv mitzuwirken.

3) Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den jährlichen Mitgliedsbeitrag und alle sonst von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn des Geschäftsjahres fällig.

4) Ausscheidende Mitglieder haben, unabhängig vom Grund ihres Ausscheidens und unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, alle bis zum Ausscheidungspunkt aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu begleichen.

5) Stimm- und Wahlrecht. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, welche sämtliche finanziellen Verpflichtungen für das ablaufende Vereinsjahr erfüllt haben. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Vertreter der Unterzünfte im erweiterten Präsidium besitzen an der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Alle anderen Mitglieder der Unterzünfte und Beiräte des Präsidiums haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

a) die Generalversammlung (§7)

b) das Präsidium (§8)

c) das erweiterte Präsidium (§9)

d) die Rechnungsprüfer (§11)

e) ein Schiedsgericht (§12)

§ 7 Die Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre, in der Zeit zwischen Oktober und November, statt.

2) Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Präsidenten, stattzufinden.

3) Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich, unter Angabe des Tagungsortes und Zeitpunktes, sowie einer vorläufigen Tagesordnung, einzuberufen.

4) Den Vorsitz an dieser Versammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung die übrigen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge nach §8, Abs.1.

5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens einer mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend sind. Mangelt zum festgesetzten Zeitpunkt der Generalversammlung die Beschlussfähigkeit, so ist diese mindestens ¼ Stunde zu vertagen. Die zweite, nach diesem Zeitpunkt abzuhaltende Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.

6) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Statutenänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Beschlussfassungen zum Beitritt oder Austritt bei übergeordneten Vereinigungen bedürfen einer 4/5 Mehrheit.

7) Der Generalversammlung sind außer ihr an anderer Stelle dieser Statuten vorbehaltenen Aufgaben folgende Erledigungen vorbehalten:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, sowie deren Entlastung.

b) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und aller sonstigen finanziellen Beiträge der Mitglieder.

c) Wahl des Vereinspräsidiums und der Rechnungsprüfer, sowie Bestellung allfälliger Ausschüsse. Enthebung aller von der Generalversammlung gewählten oder bestellten Funktionäre.

d) Änderung oder Erweiterung der Statuten.

e) Beschlussfassung über alle Anträge des Präsidiums zur Vereinsführung und über Anträge von Mitgliedern, wenn diese mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten eingebracht wurden.

8) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, aus welchem insbesonders die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Dieses Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 8 Das Präsidium

1) Das Präsidium des Vereines besteht aus mindestens vier und maximal elf Mitgliedern:

a) dem Präsidenten
b) seinem Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) und weiteren Beiräten, maximal sieben.

zu a) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Im obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

zu c) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

zu d) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

2) Das Präsidium, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheidung eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt jeweils 2 Jahre. Ausscheidende oder führende Präsidiumsmitglieder können wieder gewählt werden.

4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

11) Das Präsidium führt alle laufenden Geschäfte zur Erreichung des Vereinszweckes, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Es verwaltet das Vereinsvermögen, vertritt den Verein nach außen und ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Das erweiterte Präsidium

1) Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den jeweiligen Gruppenvertreter, sowie den Vertretern der Unterzünfte. Die Anzahl der Vertreter je Unterzünfte sowie deren Amtszeit müssen in einem separaten Vertrag mit der Unterzunft geregelt sein.

2) Dem erweiterten Präsidium obliegen die Beratung, Beschlußfassung und Durchführung aller Agenden, die ihm von der Generalversammlung oder dem Präsidium zugewiesen wurden.

3) Das erweiterte Präsidium kann bei Bedarf vom Präsidenten einberufen werden. Es ist beschlussfähig, wenn alle dessen Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte derselben anwesend sind.

4) Das erweiterte Präsidium fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 10 Vertretung des Vereines

1) Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt in erster Linie dem Präsidenten.

2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines, insbesondere nach außen, sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem Beirat, zu fertigen.

3) Bei Schriftstücken in finanziellen Angelegenheiten, tritt an die Stelle des Schriftführers der Kassier.

§ 11 Rechnungsprüfung

1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium, sowie der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 12 Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Einberufung eines Schiedsgerichtes: Jeder Streitteil nominiert binnen 14 Tagen nach Aufruf des Schiedsgerichtes einen Vertreter aus den Vereinsmitgliedern. Diese Parteienvertreter berufen ein weiteres Vereinsmitglied als neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sich die Parteienvertreter auf keinen Vorsitzenden aus dem Verein einigen, so ist der Bürgermeister der Gemeinde Lochau oder ein von ihm dazu berufener Vertreter als Vorsitzender zu bestellen.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 13 Auflösen des Vereines

1) Über die Auflösung des Vereines kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung und nur mit 4/5 – Mehrheit, beschließen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des § 1 Abs. 4 der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Ideelle Werte, wie Orden, Fahnen, Kostüme etc. und das Archiv des Vereines sind dem Archiv der Gemeinde Lochau i.V. dem Verein Ortsgeschichtliche Sammlung Lochau zur weiteren Verwahrung zu übergeben.

3) Die Durchführung dieser Bestimmungen hat jene Person zu erledigen, die zum Zeitpunkt der Auflösung Präsident war. War jedoch die Stelle des Präsidenten zu diesem Zeitpunkt unbesetzt oder ist dieser aus anderen Gründen an der Durchführung dieser Bestimmungen verhindert, so hat die auflösende Versammlung einen Liquidator zu bestellen. Wenn die Versammlung zu keiner Einigung kommt, ist ein Mitglied des Präsidiums des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte- und Gilden als Liquidator zu berufen.

Stand 01.03.2024 – V1.2